facebook pixel
Standard zum Müller eigenen Vegan Logo
Anforderungskatalog an Hersteller
Die strikte vegane Lebensweise zeichnet sich durch den vollständigen Verzicht auf Stoffe tierischen Ursprungs aus – unabhängig davon, ob das Tier getötet wird (Fleisch, Pelz, Leder) oder weiterlebt (Milch, Eier, Honig).

Intention von Müller
  • Einheitliches Logo für alle vegan einzustufenden Produkte der Müller Eigenmarken
  • Freiwillig bereitgestellte Information für die Verbraucher
Verbraucher können auf den ersten Blick erkennen, ob das Produkt für sie geeignet ist – ohne Zutatenlisten prüfen zu müssen oder sogar den Hersteller zu kontaktieren.

1.) Für welche Produktkategorien kann das Vegan-Logo verwendet werden?
  • Lebensmittel
  • Kosmetik
  • WPR (Wasch-, Pflege- und Reinigungsmittel)
Bei dem Vegan-Logo handelt es sich lediglich um die Auslobung des veganen Produkts. Dennoch wird im Idealfall darauf geachtet, dass auch das Packmittel vegan ist.

2.) Kriterien des Vegan-Logos/Richtlinien für den Hersteller:

2.1) Lebensmittel - Definition „vegan“:
„Vegan“ sind Lebensmittel, die keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind und bei denen auf allen Produktions- und Verarbeitungsstufen keine
  • Zutaten (einschließlich Zusatzstoffe, Trägerstoffe, Aromen und Enzyme) oder
  • Verarbeitungshilfsstoffe oder
  • Nicht-Lebensmittelzusatzstoffe, die auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, die tierischen Ursprungs sind, in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form zugesetzt oder verwendet worden sind. (Grundlage: Definition der Verbraucherschutzministerkonferenz v. April 2016)

Ein Produkt darf ausschließlich mit dem Vegan-Logo gekennzeichnet werden, wenn die unter 2.1 aufgeführte Definition für „vegan“ eingehalten wird. Das bedeutet im Einzelnen bei „veganen Produkten“ zum Beispiel (keine Gewähr auf Vollständigkeit):
  • Keine Eier
  • Keine Milcherzeugnisse
  • Kein Honig
  • Kein Gelée Royale
  • Kein tierisches Wachs (z. B. Bienenwachs)
  • Keine Fette von Fischen, keine Fischbestandteile oder andere Meerestiere
  • Keine Schlachtprodukte
  • Keine Aromen tierischer Herkunft (z. B. Bibergeil/Castoreum, Moschus)
  • Keine tierischen Farbstoffe (z. B. Rote Schildlaus/Echte Cochenilleschildlaus als Farbstoff)
  • Kein Zucker, der mit Tierkohle gebleicht wurde
  • Keine tierischen Trägerstoffe, Hilfsstoffe oder Zutaten tierischer Herkunft
  • Keine Zutaten, die aus Knochen hergestellt werden
  • Keine Klärung mit tierischen Stoffen (z. B. Gelatine zur Filterung von Säften)
  • Kein Vitamin D aus Schafwoll-Lanolin (Schlachtwolle)
  • Keine Tiergene oder Derivate von tierischen Substanzen bei der Herstellung von GVO

Weiterhin
  • Muss der Produktionsablauf so gestaltet sein, dass möglichst keine unbeabsichtigten Einträge durch tierische Stoffe erfolgen. Die Kontamination mit tierischen Stoffen muss im Endprodukt so gering wie möglich sein bzw. im Idealfall vollständig ausgeschlossen werden (vgl. 2.2).
  • Keine Durchführung von Tierversuchen zur Entwicklung und Produktion der Produkte. 

2.2) Ausnahmen: Spurenkennzeichnung und Kreuzkontamination
  • Lebensmittelhersteller machen häufig freiwillige Angaben für nicht-willentliche Einträge allergener Inhaltsstoffe. Hierbei kann es sich auch um tierische Einträge (z. B. Ei, Milch) handeln.
    Das Produkt kann somit mit dem Vegan-Logo gekennzeichnet sein, da die oben genannten Bestimmungen eingehalten werden, und trotzdem kann auf dem Produkt ein Hinweis stehen wie z. B. „Kann Spuren von Ei enthalten.“. Dieser Spurenhinweis bedeutet keinesfalls, dass tatsächlich tierische Zutaten im Endprodukt enthalten sind, vielmehr bezieht sich die Angabe auf das theoretisch mögliche Vorhandensein minimaler Spuren.
  • Einer Auslobung als vegan stehen unbeabsichtigte Einträge von Erzeugnissen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, nicht entgegen, wenn und soweit diese auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen trotz geeigneter Vorkehrungen bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind.
  • Es müssen alle notwendigen Vorkehrungen zur Säuberung der Produktionsanlagen getroffen werden, um zu verhindern, dass tierische Erzeugnisse in Kontakt mit veganen Produkten gelangen. Sofern zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Verunreinigungen getroffen werden, ist die Verwendung der gleichen Produktionsanlagen für die Herstellung von nicht-veganen und veganen Produkten erlaubt. 

2.3) Kosmetik / WPR-Produkte: Definition „vegan“

Wird das Vegan-Logo bei Kosmetikprodukten sowie WPR-Produkten verwendet, dann wird garantiert, dass auf allen Produktions- und Verarbeitungsstufen keine
  • Zutaten (einschließlich Zusatzstoffe, Trägerstoffe, Aromen und Enzyme) oder
  • Verarbeitungshilfsstoffe 
in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form zugesetzt oder verwendet werden, die tierischen Ursprungs sind. Ebenfalls werden keine Tierversuche zur Entwicklung und Produktion der gekennzeichneten Produkte durchgeführt.

Das bedeutet im Einzelnen bei „veganen Kosmetik-/WPR-Produkten“ dürfen z. B. nachfolgende Stoffe nicht enthalten sein (keine Gewähr auf Vollständigkeit):
  • Kein Karmin, Chochenille, CI 75470 (roter Farbstoff)
  • Kein Schellack
  • Kein Bienenwachs/Cera Alba
  • Kein Honig
  • Keine Milch
  • Kein Gelée Royale
  • Kein Propolis
  • Kein Perlenpuder, Perlmutt
  • Kein Seidenprotein
  • Kein Lanolin, Wollfett
  • Kein Emulgator der aus Schafwolle gewonnen wird
  • usw.